Der zumutbare Schulweg

Mit dem obligatorischen Grundschulunterricht wird der Anspruch an einen zumutbaren Schulweg festgesetzt. Der Schulweg ist nicht ausschliesslich Sache der Eltern, sondern liegt auch im Aufgaben- bereich der öffentlichen Hand.

Gesetzliche Grundlagen
Zumutbarkeit
Person
Art des Schulweges
Gefährlichkeit des Schulweges
Aufgabe der Schulbehörden und der Eltern
Gesetzliche Grundlagen

Der Grundschulunterricht ist gemäss Bundesverfassung (vgl. Art 19 und 62 der Bundesverfassung) obligatorisch und unentgeltlich. Das hat zur Folge, dass Kinder Anspruch auf den Unterricht haben und der Schulweg für sie keine unzumutbare Erschwerung sein soll.

Ist der Schulweg zu weit, zu beschwerlich oder mit unzumutbaren Gefahren verbunden, haben die Kantone und Gemeinden Abhilfe zu schaffen. Der Schulweg ist somit nicht alleinige Sache der Eltern.

Zumutbarkeit

Massgebend für die Beurteilung eines zumutbaren Schulweges sind die betroffenen Schülerinnen und Schüler, die Art des Schulweges und die Gefährlichkeit.

Person

Wesentlich für die Beurteilung einer Person ist das Alter.

  • Im Durchschnitt realisieren Kinder erst ab 6 Jahren, was eine Gefahr ist.
  • Ab 8 Jahren entwickelt sich das Bewusstsein, dass ein bestimmtes Verhalten zu einer Gefahr führen kann.
  • Mit 9-10 Jahren bildet sich das Verständnis für vorbeugende Massnahmen aus. Bestimmte Verhaltensweisen lassen sich zwar trainieren (z.B. das Verhalten beim Überqueren der Strasse am Fussgängerstreifen), aber Kinder lassen sich noch leicht ablenken.
  • Mit 13-14 Jahren haben die Kinder die Fähigkeiten, sich über einen längere Zeit zu konzentrieren.

Das bedeutet, dass jüngere Kinder die Fähigkeiten noch nicht vollständig entwickelt haben, um sich sicher im Strassenverkehr zu bewegen. Deshalb ist es wichtig, die Schulwege für alle Altersstufen zumutbar zu gestalten.

Nebst dem Alter sind auch physische, psychische und intellektuelle Fähigkeiten sowie die kognitive Entwicklung eines Kindes abzuwägen.

Art des Schulweges

Die Länge, der Höhenunterschied und die Beschaffenheit sind wichtig, um die Art des Schulweges zu beurteilen.

Wege bis 30 Minuten, die viermal pro Tag zurückzulegen sind, gelten als zumutbar. Die reine Aufenthaltszeit zu Hause (über Mittag) soll mindestens 45 Minuten betragen. Ist dies nicht der Fall, müssen die örtlichen Schulbehörden für einen Transport oder eine Mittagsverpflegung und -betreuung sorgen.

Gefährlichkeit des Schulweges

Für die Gefährlichkeit des Schulweges stehen die Verkehrsgefahren im Vordergrund.

Folgende Aspekte sind für die Einschätzung der Gefahren im Strassenverkehr wichtig:

  • Vorhandensein und Ausgestaltung von Trottoirs und Fusswegen
  • Verkehrsaufkommen und Anteil Schwerverkehr
  • signalisierte beziehungsweise gefahrene Geschwindigkeit
  • Art und Anzahl der Querungen (Vorhandensein von Fussgängerstreifen, Mittelinsel, Lichtsignalanlage)
  • Komplexität von Verkehrsknoten und -situationen
  • Engstellen, Beleuchtungssituationen, Sichtbeziehungen und Übersichtlichkeit (auf Augenhöhe der Kinder)
  • Baustellen, temporäre Hindernisse usw.
Aufgabe der Schulbehörden und der Eltern

Die Gemeinden haben die Pflicht, die Zumutbarkeit der Schulwege zu gewährleisten. Das Ziel ist eine langfristige Erhöhung der Verkehrssicherheit zu allen Tageszeiten.

Gilt der Schulweg als zumutbar, liegt die Verantwortung (Schulweg zu Fuss, mit dem Bus oder mit dem Velo) bei den Eltern.

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